DANUMED liefert die Produkte stets Ex Works. Gewahrsamsübergang wird angenommen, sobald die Ware an den Kunden oder einen Dritten (Spediteur, o.ä.) übergeben wird. Damit einhergehend geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware in derselben juristischen Sekunde auf den Kunden über. Diese Regelung behält sich die DANUMED unabhängig davon, welche der Parteien den Spediteur beauftragt oder welche der Parteien die Frachtkosten trägt, vor.
Nach Erhalt der Produkte ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit unverzüglich eine angemessene Wareneingangskontrolle durchzuführen. Abweichungen jedweder Art sind DANUMED innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Eingang der Lieferung am vereinbarten Ort mitzuteilen.
Die vereinbarten Preise für Leistungen jedweder Art, sowie sonstige ausgewiesene Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der anfallenden Mehrwertsteuer. DANUMED kann die Rückerstattung der für den Produktversand gezahlten Zölle verlangen, soweit Zölle anfallen. Alle Preise unterliegen der Bestellung von Mindestmengen. Die Bestimmung der Mindestmenge ist im Einzelnen dem konkreten Angebot zu entnehmen. Alle für eine angemessene Verpackung anfallenden Kosten sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, im Kaufpreis inbegriffen. Selbiges gilt nicht für Transport- und Versicherungskosten, diese werden separat erfasst und sind zusätzlich zum Kaufpreis zu verstehen.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden, ist jedwede Zahlung unverzüglich und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.
Alle ausstehenden, ebenso wie alle bereits getätigten Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von DANUMED, ohne dass sich ausdrücklich hierauf berufen werden müsste. Zudem steht DANUMED ein Rücknahmerecht bezüglich der Kaufsache zu, welches unmittelbar durchsetzbar ist, sollte der Besteller sich vertragswidrig verhalten.
DANUMED überwacht den Herstellungsprozess mit seinen Produktionspartnern und verwaltet ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem auf Grundlage von EN ISO 13485. Die Produkte müssen in einer Reinraumumgebung hergestellt und verpackt werden.
Sämtliche aus Mangelhaftigkeit gelieferter Waren entstehende Ansprüche sind auf die Ersatzlieferung mangelfreier Waren beschränkt. Soweit die Ersatzlieferung fehlschlagen sollte (oder in sonstiger Weise unmöglich geworden sein sollte) ist dem Käufer ein Wahlrecht zugestanden entweder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder
– soweit möglich – eine erneute Ersatzlieferung zu beauftragen; soweit für diesen Fall nicht nur unerhebliche Mängel bestehen, kann der Käufer vom Vertrag in der Gänze zurücktreten.
Jede weitere Gewährleistung oder Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last zu legen oder es wurden schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt.
DANUMED haftet darüber hinaus nicht für andere Verluste oder entstandene Kosten im Zusammenhang mit fehlerhaften Produkten. Ferner haftet DANUMED nicht, soweit in den vorstehenden Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die Fälle Haftung für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz seitens der DANUMED ist die Haftung auf die Produkthaftpflichtversicherung der DANUMED beschränkt. Die DANUMED verpflichtet sich diese oder eine art- und inhaltsgleiche Versicherung zu jeder Zeit aufrechtzuerhalten.
Zu keinem Zeitpunkt des Geschäftes werden geistige Eigentumsrechte der Parteien übertragen; insbesondere behält DANUMED alle seine Eigentumsrechte an Patenten, Produktions-Know-how, Marken und anderen Rechten geistigen Eigentums in Bezug auf die Produkte.
Jede Partei verpflichtet sich, alle kommerziellen und technischen Informationen und Kenntnisse über die andere Partei – unter anderem technische Zeichnungen, die Spezifikationen und die kommerziellen, sowie sonstigen geschäftlichen Bedingungen, die Grundlage dieser Vereinbarung sind –, die in Verbindung mit der Erfüllung dieser Geschäftsbeziehung erworben wurden, vertraulich zu behandeln. Jede Partei macht solche vertraulichen Informationen nur denjenigen Personen zugänglich, die mit diesen Informationen zur Erfüllung dieser Vereinbarung vertraut sein müssen. Eine solche Person ist von der jeweiligen der beiden Parteien, die sich der Person bedient, ebenfalls zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die vereinbarten Nutzungseinschränkungen behalten ebenso, wie die Verpflichtung zur Vertraulichkeit auch nach Ablauf dieser Vereinbarung Geltung.
Die Verpflichtungen gemäß Abschnitt 11 Punkt 1 gelten nicht für:
(a) Vertrauliche Informationen, die sich ohne Verschulden der Partei, die diese vertraulichen Informationen erworben hat, im öffentlichen Bereich befinden oder befinden werden; oder
(b) Vertrauliche Informationen, die dem Empfänger zum Zeitpunkt des Empfangs bereits ohne jegliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren; oder
(c) Vertrauliche Informationen, die von einer Dritten Partei erhalten wurden, die nach bestem Wissen der empfangenden Partei dazu berechtigt war; oder
(d) Vertrauliche Informationen, die von der empfangenden Partei unabhängig dieser Vereinbarung entwickelt werden oder entwickelt worden sind.
Die Vertraulichkeitspflicht hindert keine der beiden Parteien daran, solche Informationen an eine zuständige Behörde oder ein Gericht (einschließlich der zuständigen Schiedsgerichte) weiterzugeben, soweit dies durch Gesetze oder Anordnungen vorgeschrieben wurde; in diesem Fall hat die, die Informationen weitergebende Partei sicherzustellen – soweit dies zutreffend und notwendig erscheint -, dass die Dritte Partei, die diese Informationen erhält, an Verpflichtungen bezüglich der Vertraulichkeit und Nichtnutzung, die ähnlich denen in diesem Artikel beschriebenen und spezifizierten Verpflichtungen, gebunden ist.
Falls und insofern „Höhere Gewalt“ – darunter sind alle Umstände und Vorkommnisse, die trotz gebotener Sorgfalt bei der Führung und Verwaltung der Geschäfte von der betroffenen Partei nicht hinreichend abgewendet oder kontrolliert werden können, zu verstehen z.B. Naturkatastrophen, Verordnungen oder Beschränkungen von Regierungsbehörden oder anderen staatlichen Behörden, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Energie oder Dienstleistungen Dritter, die für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlich sind, Anordnungen oder Maßnahmen staatlicher Behörden, Verkehrsstörungen, Krieg, Sabotage, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Ausfall von Anlagen oder Ausrüstungen und Energieausfälle – die Erfüllung aller oder einzelner Verpflichtungen aus diesen AGB wesentlich beeinträchtigt, wird die betroffene Partei für die Dauer und den Umfang der dadurch verursachten Störung von den entsprechenden Verpflichtungen befreit. Die im Fall einer Höheren Gewalt betroffene Partei hat sich jedoch unverzüglich mit der anderen Partei in Verbindung zu setzen und diese über die voraussichtliche Dauer und den Umfang der dadurch verursachten Störung zu informieren; darüber hinaus hat die betroffene Partei sich nach Kräften zu bemühen, die Auswirkungen der Höheren Gewalt unverzüglich zu beheben.